Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen in der Renault Deutschland AG oder auch nur einen Verdacht? Dann teilen Sie das unserer unternehmensinternen Meldestelle bitte mit. Damit schützen und unterstützen Sie uns alle. Ihre Daten behandeln wir vertraulich, auf Wunsch bleiben Sie anonym. Wir gehen allen Hinweisen behutsam und verantwortungsvoll nach.
Die Renault Deutschland AG hat mit der Entgegennahme von Meldungen und der ersten Kommunikation mit hinweisgebenden Personen den Dienstleister WhistleB beauftragt.
Hinweisgebende Personen können ihre Meldungen über das Webformular WhistleB abgeben:
https://report.whistleb.com/de/renaultgermany
Schildern Sie den Sachverhalt möglichst genau, nennen Sie das betroffene Unternehmen, die beteiligten Personen, Zeit und Ort des Geschehens und teilen Sie Namen möglicher Zeugen mit. Schicken Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw., die den Verdacht stützen.
Sie helfen uns, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Renault Deutschland AG, unsere Lieferanten, Geschäftspartner, deren Mitarbeitende oder auch andere Personen entgegen unserer Interessen oder der Interessen Betroffener oder sonst nicht korrekt handeln, und dies melden. Dazu gehören schwere Compliance-Verstöße und Straftaten wie etwa Korruption und Betrug, Diebstahl und Unterschlagung, Nötigung und Mobbing, aber auch andere Regelverstöße wie Diskriminierung, Machtmissbrauch oder umwelt- oder menschenrechtsbezogene Risiken und Verletzungen von Menschenrechten in unseren Lieferketten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, und andere Pflichtverstöße. Auch noch bevorstehende oder geplante Verstöße dürfen und sollen gemeldet werden. Auch bloße Verdachtsmomente können gemeldet werden. Selbst wenn diese sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, drohen hinweisgebenden Personen keinerlei Nachteile.
Bitte beachten Sie, dass für allgemeine Verbraucherbeschwerden, zur Meldung von Notfällen sowie bei persönlichen Streitigkeiten, das Hinweisgebersystem nicht geeignet ist!
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst genau. Nennen Sie die betroffene Organisation oder Organisationseinheit und die beteiligten Personen sowie Zeit und Ort des Geschehens. Teilen Sie auch Namen möglicher Zeugen mit.
Schicken Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw., die den Verdacht stützen.
Sie entscheiden, welche Daten Sie angeben, ob Sie anonym bleiben möchten oder ob Sie den von uns eingesetzten Vertrauenspersonen für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Binnen sieben Tagen nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung durch die Meldestelle, sofern Sie Kontaktdaten hinterlassen haben. Binnen weiterer drei Monate erhalten Sie eine Rückmeldung zu dem weiteren Umgang mit Ihrer Meldung sowie den getroffenen Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass wir bei dieser Rückmeldung darauf achten müssen, dass ggf. noch laufende interne Untersuchungen nicht gefährdet und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Unsere Vertrauenspersonen überprüfen Ihre Meldung und erstatten der zuständigen Stelle der Renault Deutschland AG rechts- und datenschutzkonform Bericht. Daraufhin ergreift diese, soweit erforderlich, die notwendigen Folgemaßnahmen.
Alle Angaben zu Ihrer Person werden vertraulich behandelt, auf Wunsch dürfen Sie Ihre Meldung anonym abgeben.
Das Hinweisgebersystem erfüllt die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Alle Meldungen werden durch Vertrauenspersonen entgegengenommen und verantwortungsvoll verarbeitet, bevor sie an die für die Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen zuständige Stelle der Renault Deutschland AG weitergeleitet werden. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und sind an Weisungen nicht gebunden.
Die Dokumentation Ihrer Meldung wird bei der Renault Deutschland AG spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, soweit gesetzliche Regelungen der Löschung nicht entgegenstehen.
Hinweisgebende Personen unterliegen gesetzlichem Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Damit dieser Schutzbereich eröffnet ist, muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem Hinweisgeberschutzgesetz, dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt, also insbesondere Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten. Auch muss sich der Hinweis auf die Renault Deutschland AG oder eine andere Stelle, mit der Sie als hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stehen oder standen, beziehen.
Arbeitsrechtliche Nachteile dürfen hinweisgebende Personen in diesen Fällen auch dann nicht erleiden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.
Sie können Ihre Meldung bei der Meldestelle über das Webformular https://report.whistleb.com/de/renaultgermany einreichen.
Sie haben zudem die Möglichkeit, ihre Meldung bei einer behördlichen Meldestelle abzugeben. Diese sind die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (Link: Startseite - Externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz Schlichtungsverfahren), externe bei den Bundesländern eingerichtete Meldestellen sowie die für spezielle Fälle zuständigen externe Meldestellen, beispielsweise beim Bundeskartellamt (Link: Bundeskartellamt - Homepage - Externe Meldestelle) oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Link: Einführung (bkms system.net)). Zudem können Sie Ihre Meldung an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union richten. Hierunter fallen beispielsweise die externen Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Link: Meldung von Betrug – Startseite (europa.eu)). Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Behörde. Auf Wunsch stellen wir oder unsere Vertrauenspersonen Ihnen gerne weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren bereit.
Bitte beachten Sie, dass es gesetzlich vorgesehen ist, dass Sie als hinweisgebende Person die Meldung an die genannte interne Meldestelle gegenüber der externen behördlichen Meldestelle bevorzugen sollen, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann.